Art. 2 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Artikel II

(Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 112/2008)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2009 in Kraft2 Oö. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2020
Artikel II

(Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 112/2008)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2009 in Kraft2 Oö. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

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