§ 1 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
I. ABSCHNITT

Fischereibuch

§ 1

Hauptbuch

(1) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummer der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die benannten einzutragen.

(2) Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen.

(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche.

(4) Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Oö. Fischereigesetz namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4 Abs. 7 FischV seit 30.09.2020 weggefallen. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung überhaupt, unter Angabe des zugrundeliegenden Bescheides sowie der Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen.

(5) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
I. ABSCHNITT

Fischereibuch

§ 1

Hauptbuch

(1) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummer der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die benannten einzutragen.

(2) Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen.

(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche.

(4) Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Oö. Fischereigesetz namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4 Abs. 7 FischV seit 30.09.2020 weggefallen. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung überhaupt, unter Angabe des zugrundeliegenden Bescheides sowie der Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen.

(5) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen.

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