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Urkundensammlung
(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handelnOö. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzwFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Verfügungen u. dgl.).
(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.
Urkundensammlung
(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handelnOö. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzwFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Verfügungen u. dgl.).
(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.