§ 4 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
II. ABSCHNITT

Fischerlegitimationen

§ 4

Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz

(1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mmFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Die Fischergastkarte besteht aus Karton im Format 171,20 mm x 53,98 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt. Die einzelnen Seiten haben als Hintergrund das Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) in grünen Farbtönen. Die Fischerkarte und die Fischergastkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet sind insgesamt 11 Seiten mit der fortlaufenden Nummerierung von 3 bis 13. Die Seiten 4 bis 12 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen.

(2) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(3) Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 112/2008)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2020
II. ABSCHNITT

Fischerlegitimationen

§ 4

Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz

(1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mmFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Die Fischergastkarte besteht aus Karton im Format 171,20 mm x 53,98 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt. Die einzelnen Seiten haben als Hintergrund das Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) in grünen Farbtönen. Die Fischerkarte und die Fischergastkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet sind insgesamt 11 Seiten mit der fortlaufenden Nummerierung von 3 bis 13. Die Seiten 4 bis 12 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen.

(2) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(3) Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 112/2008)

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