§ 5 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
III. ABSCHNITT

Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung

§ 5

Einschlägige Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBlFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei" an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes.

(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
III. ABSCHNITT

Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung

§ 5

Einschlägige Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBlFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei" an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes.

(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten