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Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung
Einschlägige Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBlFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei" an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes.
(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)
Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung
Einschlägige Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBlFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes "Jagd und Fischerei" an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes.
(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)