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Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.