§ 8 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 8

Prüfungsstoff

Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a)

Fischkunde;

b)

Fischhege;

c)

Regeln der Weidgerechtigkeit;

d)

Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;

e)

Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.

Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 8

Prüfungsstoff

Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a)

Fischkunde;

b)

Fischhege;

c)

Regeln der Weidgerechtigkeit;

d)

Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;

e)

Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.

Oö. FischV seit 30.09.2020 weggefallen.

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