§ 10 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 10

Durchführung der Prüfung

(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.

(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauernFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.

(4) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 10

Durchführung der Prüfung

(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.

(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauernFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.

(4) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten