§ 13 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
In der Zeit vom 1§ 13 . April bis 31FischV seit 30.09.2020 weggefallen. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

(Anm: LGBl.Nr. 50/1987)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.09.2020
In der Zeit vom 1§ 13 . April bis 31FischV seit 30.09.2020 weggefallen. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

(Anm: LGBl.Nr. 50/1987)

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