§ 13a OÖ. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
In der Zeit vom 1§ 13a OÖ. April bis 31FischV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2014
In der Zeit vom 1§ 13a OÖ. April bis 31FischV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.

(Anm: LGBl. Nr. 50/1987)

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