§ 35 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem § 35 Oö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren ZweigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:

a)

Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;

b)

die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischer (§ 16 Abs. 2) sowie der Fischereischutzorgane zu fördern;

c)

die Unterweisung und schriftliche Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen, die Bescheinigung über die bestandene Prüfung auszustellen (§ 22 Abs. 2) und eine Liste geeigneter Prüferinnen und Prüfer zu führen, die auf Verlangen der Oö. Landesregierung vorzulegen ist;

d)

die Erhaltung und die Reinhaltung der Fischwässer zu fördern;

e)

Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;

f)

der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;

g)

den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;

h)

statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Der Oö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung und schriftlichen Prüfung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung müssen geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfangs wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung sind zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und dürfen eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Dem § 35 Oö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren ZweigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:

a)

Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;

b)

die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischer (§ 16 Abs. 2) sowie der Fischereischutzorgane zu fördern;

c)

die Unterweisung und schriftliche Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen, die Bescheinigung über die bestandene Prüfung auszustellen (§ 22 Abs. 2) und eine Liste geeigneter Prüferinnen und Prüfer zu führen, die auf Verlangen der Oö. Landesregierung vorzulegen ist;

d)

die Erhaltung und die Reinhaltung der Fischwässer zu fördern;

e)

Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;

f)

der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;

g)

den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;

h)

statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Der Oö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung und schriftlichen Prüfung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung müssen geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfangs wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung sind zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und dürfen eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

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