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(2) Der Oö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung und schriftlichen Prüfung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung müssen geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfangs wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung sind zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und dürfen eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
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(2) Der Oö. Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Unterweisung und schriftlichen Prüfung nach Abs. 1 lit. c Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung müssen geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefangener Wassertiere sowie der für die Ausübung des Fischfangs wesentlichen Vorschriften zu vermitteln. Die Unterweisung und schriftliche Prüfung sind zeitlich und örtlich nach Bedarf durchzuführen und dürfen eine zumutbare Gesamtdauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.