§ 12 LFFG

Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.

(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.

(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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