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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.
(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, ausgenommen dessen § 1 Abs. 2 und § 12, außer Kraft. Der § 1 Abs. 2 und der § 12 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.
(3) Art. XVI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017