§ 10 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorgesetzte haben ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.
  2. (2)Absatz 2Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.

(1*) Vorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsVorgesetzte haben ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.
  2. (2)Absatz 2Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.

(1*) Vorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.

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