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(1*) Vorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.
(1*) Vorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.