§ 7 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

(1) In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht der Dienststellenausschuß aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Der Landespersonalausschuß ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; er besteht aus 15 Mitgliedern.

(5) Mit Ausnahme der Außendienststellen der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

(1) In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht der Dienststellenausschuß aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Der Landespersonalausschuß ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; er besteht aus 15 Mitgliedern.

(5) Mit Ausnahme der Außendienststellen der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß Paragraph 5, getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht die Dienststellen-Personalvertretung aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; sie besteht aus 15 Mitgliedern. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Mit Ausnahme der Außendienststellen ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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