§ 9 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der

Dienststellenausschüsse

(1) Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird.

(2) Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(3) Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(4) Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellenausschüsse zuständig. Der Landespersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschuß zuständig.

(5) Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschuß zuständig.

  1. (1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis r, Absatz 2 und Absatz 3, Litera g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2,) berührt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß Paragraph 8, sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Absatz eins, oder Absatz 4, fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der

Dienststellenausschüsse

(1) Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird.

(2) Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(3) Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(4) Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellenausschüsse zuständig. Der Landespersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschuß zuständig.

(5) Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschuß zuständig.

  1. (1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis r, Absatz 2 und Absatz 3, Litera g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2,) berührt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß Paragraph 8, sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellen-Personalvertretungen zuständig. Die Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich einer Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit der Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die die Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei Dienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Absatz eins, oder Absatz 4, fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls die Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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