§ 9 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschußvon der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis r, Absatz 2 und Absatz 3, Litera g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschußvon der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,, b, c, m und p hat der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2,) berührt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.
  3. (3)Absatz 3Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.
  4. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (3)Absatz 3Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (4)Absatz 4Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen zuständig. Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusseseiner Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei DienststellenausschüssenDienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß Paragraph 8, sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen zuständig. Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusseseiner Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei DienststellenausschüssenDienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (5)Absatz 5Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung und die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung und die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Absatz eins, oder Absatz 4, fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschußvon der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis r, Absatz 2 und Absatz 3, Litera g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschußvon der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,, b, c, m und p hat der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen einzuholen, deren Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2,) berührt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.
  3. (3)Absatz 3Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.
  4. (2)Absatz 2Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellen-Personalvertretungen ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (3)Absatz 3Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Stellt die Landes-Personalvertretung fest, daß der Beschluß einer Dienststellen-Personalvertretung oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat sie die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung einer Dienststellenobfrau bzw. eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung übergeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (4)Absatz 4Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen zuständig. Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusseseiner Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei DienststellenausschüssenDienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß Paragraph 8, sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen zuständig. Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusseseiner Dienststellen-Personalvertretung hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung eingerichtet ist (bei DienststellenausschüssenDienststellen-Personalvertretungen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (5)Absatz 5Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung und die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der LandespersonalausschußDie Landes-Personalvertretung und die DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Absatz eins, oder Absatz 4, fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschußdie Landes-Personalvertretung zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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