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Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der
Wahlausschüsse
(1) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
(2) Mitglieder des Landespersonal- oder eines Dienststellenausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Dienststellenausschusses zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Organisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Vertrauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.
(3) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn der Ausschuß, dem sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.
(4) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(5) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 4 der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.
(6) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(7) Stimmt der Ausschuß gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht zu, so kann der Landespersonalausschuß verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.
Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der
Wahlausschüsse
(1) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
(2) Mitglieder des Landespersonal- oder eines Dienststellenausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Dienststellenausschusses zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Organisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Vertrauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.
(3) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn der Ausschuß, dem sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.
(4) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(5) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 4 der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.
(6) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(7) Stimmt der Ausschuß gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht zu, so kann der Landespersonalausschuß verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.