§ 45 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag eines Gemeindeangestellten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nehmen im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 47) beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist um die Anzahl der Monate zulässig, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der andere Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur ein Elternteil oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist;

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall);

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege;

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift; oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.

(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015

  1. (1)Absatz einsDie Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 3, entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung
    1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
    2. b)Litera beines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
    3. c)Litera ceines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
    bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Die Ablehnung ist dem Gemeindeangestellten unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Absatz eins, Litera a, frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen. Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Absatz 4, genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.10.2015 bis 12.07.2023
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag eines Gemeindeangestellten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nehmen im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 47) beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist um die Anzahl der Monate zulässig, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der andere Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur ein Elternteil oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist;

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall);

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege;

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift; oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.

(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015

  1. (1)Absatz einsDie Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 3, entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung
    1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
    2. b)Litera beines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
    3. c)Litera ceines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
    bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Die Ablehnung ist dem Gemeindeangestellten unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Absatz eins, Litera a, frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen. Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Absatz 4, genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.

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