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(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
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(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.
(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:
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(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.
(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
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(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.
(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:
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(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.
(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015