§ 59 GAG 2005 (weggefallen)

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist§ 59 GAG 2005 seit 01.07.2024 weggefallen. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 01.07.2024
Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist§ 59 GAG 2005 seit 01.07.2024 weggefallen. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

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