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(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) | nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreicht wurde, | |||||||||
b) | nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) trägt, | |||||||||
c) | nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) nennt, | |||||||||
d) | trotz Aufforderung nicht fristgerecht berichtigt wurde (Abs. 1). | |||||||||
Vor der Verweigerung der Zulassung eines Wahlvorschlages ist der Zentralwahlausschuß anzuhören. |
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 15 O.ö. L-PVG) bekämpft werden.
(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahlvorschläge zu übermitteln.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge zwei Wochen vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits im Landespersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 2 LWO 1985 zu reihen; im übrigen hat die Reihung alphabetisch zu erfolgen.
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) | nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreicht wurde, | |||||||||
b) | nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) trägt, | |||||||||
c) | nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) nennt, | |||||||||
d) | trotz Aufforderung nicht fristgerecht berichtigt wurde (Abs. 1). | |||||||||
Vor der Verweigerung der Zulassung eines Wahlvorschlages ist der Zentralwahlausschuß anzuhören. |
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 15 O.ö. L-PVG) bekämpft werden.
(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahlvorschläge zu übermitteln.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge zwei Wochen vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits im Landespersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 2 LWO 1985 zu reihen; im übrigen hat die Reihung alphabetisch zu erfolgen.