§ 12 Oö. L-PVWO

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 12

Wahlzellen

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 LWO 1985 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 12

Wahlzellen

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 LWO 1985 sinngemäß.

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