§ 13 Oö. L-PVWO Wahlkuvert

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2016 bis 31.12.9999

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, auf dem Wahlkuvert zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

Stand vor dem 31.01.2016

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.01.2016

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, auf dem Wahlkuvert zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

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