§ 21 Oö. L-PVWO

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 21

Briefwahl

 

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 21

Briefwahl

 

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

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