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Wahlkundmachung
Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) | den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat; | |||||||||
b) | die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen; | |||||||||
c) | den Ort in der Organisationseinheit, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des O.ö. L-PVG und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
d) | den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 35, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt; | |||||||||
e) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
f) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß die Wahlvorschläge, falls eine Vertrauensperson zu wählen ist, nur einen Bewerber, und wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber enthalten dürfen, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich den Hinweis, daß Wahlvorschläge zumindest doppelt so viele Unterschriften aufweisen müssen, als Bewerber auf dem Wahlvorschlag aufscheinen, daß aber dann, wenn nur eine Vertrauensperson zu wählen ist, eine Unterschrift für den Wahlvorschlag genügt, sowie den Hinweis, daß die Unterschrift der Bewerber hiebei mitzuzählen sind; | |||||||||
h) | die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden; | |||||||||
i) | den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können; | |||||||||
j) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können; | |||||||||
k) | den Hinweis auf den zuständigen Dienststellenwahlausschuß und auf allfällige Wahlsprengel; | |||||||||
l) | den Sitz des Dienststellenwahlausschusses. |
Wahlkundmachung
Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) | den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat; | |||||||||
b) | die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen; | |||||||||
c) | den Ort in der Organisationseinheit, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des O.ö. L-PVG und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
d) | den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 35, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt; | |||||||||
e) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
f) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß die Wahlvorschläge, falls eine Vertrauensperson zu wählen ist, nur einen Bewerber, und wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber enthalten dürfen, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich den Hinweis, daß Wahlvorschläge zumindest doppelt so viele Unterschriften aufweisen müssen, als Bewerber auf dem Wahlvorschlag aufscheinen, daß aber dann, wenn nur eine Vertrauensperson zu wählen ist, eine Unterschrift für den Wahlvorschlag genügt, sowie den Hinweis, daß die Unterschrift der Bewerber hiebei mitzuzählen sind; | |||||||||
h) | die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden; | |||||||||
i) | den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können; | |||||||||
j) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können; | |||||||||
k) | den Hinweis auf den zuständigen Dienststellenwahlausschuß und auf allfällige Wahlsprengel; | |||||||||
l) | den Sitz des Dienststellenwahlausschusses. |