§ 1 Oö. GemVG § 1

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Dieses Gesetz gilt darüber hinaus auch für Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände, sofern die Vereinbarung der beteiligten Länder über die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2016)

Stand vor dem 26.02.2016

In Kraft vom 28.06.2014 bis 26.02.2016

(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Dieses Gesetz gilt darüber hinaus auch für Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände, sofern die Vereinbarung der beteiligten Länder über die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2016)

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