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(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Dieses Gesetz gilt darüber hinaus auch für Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände, sofern die Vereinbarung der beteiligten Länder über die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2016)
(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Dieses Gesetz gilt darüber hinaus auch für Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände, sofern die Vereinbarung der beteiligten Länder über die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2016)