§ 8 Oö. GemVG § 8

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus den übrigen Mitgliedern, deren Anzahl in der Vereinbarung zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die zwischen 3 und 9 zu betragen hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002, 42/2014)

(1a) Ist nach Durchführung der Wahl eine Fraktion der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht vertreten, so kann sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Diese Person muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung sein. Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich anzuzeigen. Ist die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter verhindert, kann sie bzw. er ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung in die Sitzung des Verbandsvorstands entsenden. (Anm: 42/2014LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:

1.

die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;

2.

die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten;

3.

die Besorgung aller übrigen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Gemeindeverbandes vorbehalten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

(4) In der Vereinbarung muß ein Verbandsvorstand nicht vorgesehen werden, wenn dies auf Grund der Art oder des Umfanges der Angelegenheiten des Gemeindeverbandes oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall sind von den vorstehenden Bestimmungen lediglich jene betreffend die Wahl und die Funktionsperiode des Obmannes und des Obmannstellvertreters anzuwenden. Die dem Verbandsvorstand zukommenden Angelegenheiten obliegen in diesem Fall der Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus den übrigen Mitgliedern, deren Anzahl in der Vereinbarung zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die zwischen 3 und 9 zu betragen hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002, 42/2014)

(1a) Ist nach Durchführung der Wahl eine Fraktion der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht vertreten, so kann sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Diese Person muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung sein. Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich anzuzeigen. Ist die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter verhindert, kann sie bzw. er ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung in die Sitzung des Verbandsvorstands entsenden. (Anm: 42/2014LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:

1.

die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;

2.

die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten;

3.

die Besorgung aller übrigen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Gemeindeverbandes vorbehalten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

(4) In der Vereinbarung muß ein Verbandsvorstand nicht vorgesehen werden, wenn dies auf Grund der Art oder des Umfanges der Angelegenheiten des Gemeindeverbandes oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall sind von den vorstehenden Bestimmungen lediglich jene betreffend die Wahl und die Funktionsperiode des Obmannes und des Obmannstellvertreters anzuwenden. Die dem Verbandsvorstand zukommenden Angelegenheiten obliegen in diesem Fall der Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

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