§ 11 Oö. GemVG § 11

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden AufgabenAngelegenheiten durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.

(5) In der Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

(6) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 31.12.1986 bis 27.06.2014

(1) Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden AufgabenAngelegenheiten durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.

(5) In der Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

(6) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.

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