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Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.öOö. Gemeindeordnung 19791990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)
Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.öOö. Gemeindeordnung 19791990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)