§ 7 Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 7

Der Nettoertrag der Parkgebühr ist für Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung der innerörtlichen Verkehrssituation zu verwenden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 60/1992LGBl. Nr. 126/2005)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 21.05.1988 bis 31.12.2005

§ 7

Der Nettoertrag der Parkgebühr ist für Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung der innerörtlichen Verkehrssituation zu verwenden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 60/1992LGBl. Nr. 126/2005)

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