§ 35 Oö. SF

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 104/2019, genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2018)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.03.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 104/2019, genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2018)

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