§ 6 Oö. RG 1988 Rettungsbeitrag

Oö. Rettungsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes (Rettungsbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel v.H. des Rettungsbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsbeitrag ist jeweils zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Rettungsbeitrags zweitvorangegangenen Kalenderjahres. (Anm: LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/201072/2010)

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisation und auf die gemäß Abs. 4 gebührenden Beiträge des Landes Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

(3) Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anerkannten Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Den Streitparteien steht es frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Gemeinde liegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages einzubringen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.

(4) Das Land hat den anerkannten Rettungsorganisationen und jenen Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern, die einen eigenen Hilfs- und Rettungsdienst einrichten und betreiben (§ 2 Abs. 7), Beiträge in der gleichen Höhe und mit der gleichen Fälligkeit zu leisten, wie sie von den Gemeinden gemäß Abs. 1 zu leisten sind.

Stand vor dem 30.11.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.11.2010

(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes (Rettungsbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel v.H. des Rettungsbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsbeitrag ist jeweils zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Rettungsbeitrags zweitvorangegangenen Kalenderjahres. (Anm: LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/201072/2010)

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisation und auf die gemäß Abs. 4 gebührenden Beiträge des Landes Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

(3) Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anerkannten Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Den Streitparteien steht es frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Gemeinde liegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages einzubringen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.

(4) Das Land hat den anerkannten Rettungsorganisationen und jenen Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern, die einen eigenen Hilfs- und Rettungsdienst einrichten und betreiben (§ 2 Abs. 7), Beiträge in der gleichen Höhe und mit der gleichen Fälligkeit zu leisten, wie sie von den Gemeinden gemäß Abs. 1 zu leisten sind.

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