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Bedingungen
(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)
Bedingungen
(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)