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Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Das gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen WirkungsbereichDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde erlassen worden istsind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Das gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen WirkungsbereichDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde erlassen worden istsind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013