§ 1 K-LWKG Errichtung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

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