§ 1 K-LWKG Errichtung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.02.2011 bis 15.12.2023
(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.

(2) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.

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