Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
a) | die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt; | |||||||||
b) | die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben; | |||||||||
c) | die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt; | |||||||||
d) | Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u.ä.; | |||||||||
e) | Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in | |||||||||
f) | leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind. | |||||||||
g) | Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind. |
(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrundeliegende Einheitswertbescheid maßgebend.
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
a) | die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt; | |||||||||
b) | die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben; | |||||||||
c) | die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt; | |||||||||
d) | Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u.ä.; | |||||||||
e) | Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in | |||||||||
f) | leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind. | |||||||||
g) | Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind. |
(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrundeliegende Einheitswertbescheid maßgebend.