§ 4 K-LWKG Mitgliedschaft

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u.ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in HaushaltsgemeinschaftHofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungder Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder

1. die Ehegatten, die eingetragenen Partner oder die Lebensgefährten;
2. die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;
3. die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrundeliegende Einheitswertbescheid maßgebend.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 23.06.2016

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u.ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in HaushaltsgemeinschaftHofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungder Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder

1. die Ehegatten, die eingetragenen Partner oder die Lebensgefährten;
2. die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;
3. die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrundeliegende Einheitswertbescheid maßgebend.

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