§ 32 K-LWKG Kammerumlage

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

(3) Beitragsgrundlage ist

a)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;

b)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.

(4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.

(5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.

(9) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

  1. (1)Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Die Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 49,00 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.
  3. (2a)Absatz 2 aDer in Abs. 2 festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3Beitragsgrundlage ist
    1. a)Litera ahinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. b)Litera bhinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.
  5. (4)Absatz 4Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 1200 Prozent des Grundsteuermessbetrages nicht übersteigen.
  6. (5)Absatz 5Grundbetrag und Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden sind.
  7. (6)Absatz 6Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
  8. (7)Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  9. (8)Absatz 8Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.
  10. (9)Absatz 9Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.12.2023
(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

(3) Beitragsgrundlage ist

a)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;

b)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.

(4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.

(5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.

(9) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

  1. (1)Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Die Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 49,00 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.
  3. (2a)Absatz 2 aDer in Abs. 2 festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3Beitragsgrundlage ist
    1. a)Litera ahinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. b)Litera bhinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.
  5. (4)Absatz 4Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 1200 Prozent des Grundsteuermessbetrages nicht übersteigen.
  6. (5)Absatz 5Grundbetrag und Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden sind.
  7. (6)Absatz 6Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
  8. (7)Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  9. (8)Absatz 8Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.
  10. (9)Absatz 9Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

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