§ 34 K-LWKG Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Beiträge (Hebesatz) für die im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Personen ist jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner jenes Kalenderjahres festzusetzen, für das der Betrag zu entrichten ist. Der Hebesatz muß für alle Beitragspflichtigen gleich hoch sein.

(2) Die Grundlage für die Bemessung des Beitrages sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen. Als Bemessungsgrundlage ist jenes Betriebsergebnis heranzuziehen, das für jenen Zeitraum, der zwei Jahre vor dem Beitragszeitraum (Abs. 5) liegt, festgestellt wurde.

(3) Der Beitrag darf für den Einzelfall mit nicht mehr als 10 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden; er beträgt aber für das Kalenderjahr mindestens 14,60 Euro.

(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder Beitragspflichtige den Einkommensteuerbescheid der Landwirtschaftskammer unaufgefordert vorzulegen. Wird diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer unterlassen, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den fünffachen Mindestbeitrag (Abs. 3) als Beitrag vorzuschreiben.

(5) Die Beiträge nach Abs. 1 sind jeweils mit dem 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekanntzugeben. Gegen diesen Bescheid steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zu, die endgültig entscheidet. Auf das Vorschreibungs- und Rechtsmittelverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(6) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG).

(7) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs. 8). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(9) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.2013

(1) Die Höhe der Beiträge (Hebesatz) für die im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Personen ist jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner jenes Kalenderjahres festzusetzen, für das der Betrag zu entrichten ist. Der Hebesatz muß für alle Beitragspflichtigen gleich hoch sein.

(2) Die Grundlage für die Bemessung des Beitrages sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beitragspflichtigen. Als Bemessungsgrundlage ist jenes Betriebsergebnis heranzuziehen, das für jenen Zeitraum, der zwei Jahre vor dem Beitragszeitraum (Abs. 5) liegt, festgestellt wurde.

(3) Der Beitrag darf für den Einzelfall mit nicht mehr als 10 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden; er beträgt aber für das Kalenderjahr mindestens 14,60 Euro.

(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder Beitragspflichtige den Einkommensteuerbescheid der Landwirtschaftskammer unaufgefordert vorzulegen. Wird diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer unterlassen, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den fünffachen Mindestbeitrag (Abs. 3) als Beitrag vorzuschreiben.

(5) Die Beiträge nach Abs. 1 sind jeweils mit dem 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekanntzugeben. Gegen diesen Bescheid steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zu, die endgültig entscheidet. Auf das Vorschreibungs- und Rechtsmittelverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(6) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG).

(7) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs. 8). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(9) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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