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(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig ist,
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(4) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
(5) Durch dieses Gesetz werden das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 37/2017
(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig ist,
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(4) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
(5) Durch dieses Gesetz werden das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 37/2017