§ 1 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren§ 1 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(3) Hilfsbedürftig ist,

a)

wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;

b)

wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

(4) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.

(5) Durch dieses Gesetz werden das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren§ 1 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(3) Hilfsbedürftig ist,

a)

wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;

b)

wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

(4) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.

(5) Durch dieses Gesetz werden das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 37/2017

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