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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3) Mindestsicherung ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Mindestsicherung zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Mindestsicherung ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3) Mindestsicherung ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Mindestsicherung zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Mindestsicherung ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.