§ 3 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind:

a)

deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

b)

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

c)

Personen, die als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel bzw. als Opfer von Gewalt über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß dem Asylgesetz 2005 verfügen;

d)

EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, soweit sie nicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind;

e)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“;

f)

sonstige zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigte Personen;

g)

sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind.

(2) Nicht als gleichgestellt im Sinne des Abs. 1 gelten – unbeschadet des Abs. 1 lit. g – insbesondere:

a)

EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige (einschließlich ihrer Familienangehörigen), denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes oder während eines darüber hinausgehenden Zeitraums der Arbeitssuche, sofern sie nicht bereits zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind; weiters EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, soweit sie durch den Bezug der Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

b)

Asylwerber;

c)

Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen).

(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.

(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht nach Abs. 1 gleichgestellt sind, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.

(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, die nicht unter die Abs. 1 und 4 fallen, können Kernleistungen und zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte erforderlich ist.

(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Mindestsicherung gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Mindestsicherung gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Mindestsicherung auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.

(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Familienangehörige, die gemäß Abs. 1 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG§ 3 V-MSG verfügenseit 31.03.2021 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017, 17/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 05.04.2018 bis 31.03.2021
(1) Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind:

a)

deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

b)

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

c)

Personen, die als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel bzw. als Opfer von Gewalt über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß dem Asylgesetz 2005 verfügen;

d)

EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, soweit sie nicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind;

e)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“;

f)

sonstige zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigte Personen;

g)

sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind.

(2) Nicht als gleichgestellt im Sinne des Abs. 1 gelten – unbeschadet des Abs. 1 lit. g – insbesondere:

a)

EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige (einschließlich ihrer Familienangehörigen), denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes oder während eines darüber hinausgehenden Zeitraums der Arbeitssuche, sofern sie nicht bereits zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind; weiters EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, soweit sie durch den Bezug der Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

b)

Asylwerber;

c)

Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen).

(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.

(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht nach Abs. 1 gleichgestellt sind, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.

(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, die nicht unter die Abs. 1 und 4 fallen, können Kernleistungen und zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte erforderlich ist.

(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Mindestsicherung gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Mindestsicherung gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Mindestsicherung auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.

(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Familienangehörige, die gemäß Abs. 1 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG§ 3 V-MSG verfügenseit 31.03.2021 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017, 17/2018

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