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(2) Nicht als gleichgestellt im Sinne des Abs. 1 gelten – unbeschadet des Abs. 1 lit. g – insbesondere:
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(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht nach Abs. 1 gleichgestellt sind, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.
(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, die nicht unter die Abs. 1 und 4 fallen, können Kernleistungen und zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte erforderlich ist.
(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Mindestsicherung gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Mindestsicherung gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Mindestsicherung auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.
(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Familienangehörige, die gemäß Abs. 1 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG§ 3 V-MSG verfügenseit 31.03.2021 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017, 17/2018
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(2) Nicht als gleichgestellt im Sinne des Abs. 1 gelten – unbeschadet des Abs. 1 lit. g – insbesondere:
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(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht nach Abs. 1 gleichgestellt sind, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.
(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, die nicht unter die Abs. 1 und 4 fallen, können Kernleistungen und zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte erforderlich ist.
(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Mindestsicherung gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Mindestsicherung gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Mindestsicherung auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.
(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Familienangehörige, die gemäß Abs. 1 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG§ 3 V-MSG verfügenseit 31.03.2021 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017, 17/2018