§ 4 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

a)

Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,

b)

Sicherung des Wohnbedarfes,

c)

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,

d)

Bestattungskosten und

e)

Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen, Sonderbedarfe).

(2) Über die Gewährung von Leistungen nach § 5§ 4 V-MSG, ausgenommen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen obliegt die Gewährung von Mindestsicherung dem Land als Träger von Privatrechten seit 31.03.2021 weggefallen. Für die Gewährung von Mindestsicherung an Personen nach § 3 Abs. 4 gilt § 7 Abs. 6.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

a)

Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,

b)

Sicherung des Wohnbedarfes,

c)

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,

d)

Bestattungskosten und

e)

Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen, Sonderbedarfe).

(2) Über die Gewährung von Leistungen nach § 5§ 4 V-MSG, ausgenommen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen obliegt die Gewährung von Mindestsicherung dem Land als Träger von Privatrechten seit 31.03.2021 weggefallen. Für die Gewährung von Mindestsicherung an Personen nach § 3 Abs. 4 gilt § 7 Abs. 6.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

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