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Legende:
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(2) Über die Gewährung von Leistungen nach § 5§ 4 V-MSG, ausgenommen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen obliegt die Gewährung von Mindestsicherung dem Land als Träger von Privatrechten seit 31.03.2021 weggefallen. Für die Gewährung von Mindestsicherung an Personen nach § 3 Abs. 4 gilt § 7 Abs. 6.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017
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(2) Über die Gewährung von Leistungen nach § 5§ 4 V-MSG, ausgenommen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen obliegt die Gewährung von Mindestsicherung dem Land als Träger von Privatrechten seit 31.03.2021 weggefallen. Für die Gewährung von Mindestsicherung an Personen nach § 3 Abs. 4 gilt § 7 Abs. 6.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017