§ 6 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen§ 6 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Hiezu gehören insbesondere

a)

die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,

b)

die Familienhilfe,

c)

die Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen.

(2) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.

(3) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.

(4) In Ergänzung zu Kernleistungen können zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen, wie insbesondere Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung oder die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung, gewährt werden.

(5) Sonderleistungen können nebeneinander gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen§ 6 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Hiezu gehören insbesondere

a)

die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,

b)

die Familienhilfe,

c)

die Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen.

(2) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.

(3) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.

(4) In Ergänzung zu Kernleistungen können zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen, wie insbesondere Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung oder die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung, gewährt werden.

(5) Sonderleistungen können nebeneinander gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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