Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(3) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(4) In Ergänzung zu Kernleistungen können zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen, wie insbesondere Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung oder die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung, gewährt werden.
(5) Sonderleistungen können nebeneinander gewährt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(3) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(4) In Ergänzung zu Kernleistungen können zusätzliche Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen, wie insbesondere Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung oder die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung, gewährt werden.
(5) Sonderleistungen können nebeneinander gewährt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017