§ 7 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 3 Abs. 4 § 7 V-MSGhaben Anspruch auf die in den Art seit 31.03.2021 weggefallen. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen. Für die Dauer einer Anhaltung ruht der Anspruch.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.

(3) Bei der Versorgung, vor allem der medizinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besonderen Bedürfnissen – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, Alleinerziehende mit Kindern, betagte Menschen, Menschen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige erwachsene Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.

(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.

(6) Die Gewährung von Leistungen für Personen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger von Privatrechten; das Land kann sich dabei einer Einrichtung nach § 18 Abs. 1 bedienen. Im Verwaltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn

a)

Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist,

b)

Leistungen nach § 38 Abs. 4 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden,

c)

Leistungen nach § 40 Abs. 2 und 3 eingestellt oder herabgesetzt werden, oder

d)

dies von der betreffenden Person beantragt wird.

(7) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 lit. a bis c kann von Asylwerbern unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 3 Abs. 4 § 7 V-MSGhaben Anspruch auf die in den Art seit 31.03.2021 weggefallen. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen. Für die Dauer einer Anhaltung ruht der Anspruch.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.

(3) Bei der Versorgung, vor allem der medizinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besonderen Bedürfnissen – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, Alleinerziehende mit Kindern, betagte Menschen, Menschen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige erwachsene Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.

(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.

(6) Die Gewährung von Leistungen für Personen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger von Privatrechten; das Land kann sich dabei einer Einrichtung nach § 18 Abs. 1 bedienen. Im Verwaltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn

a)

Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist,

b)

Leistungen nach § 38 Abs. 4 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden,

c)

Leistungen nach § 40 Abs. 2 und 3 eingestellt oder herabgesetzt werden, oder

d)

dies von der betreffenden Person beantragt wird.

(7) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 lit. a bis c kann von Asylwerbern unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten