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(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Bei der Versorgung, vor allem der medizinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besonderen Bedürfnissen – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, Alleinerziehende mit Kindern, betagte Menschen, Menschen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige erwachsene Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.
(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.
(6) Die Gewährung von Leistungen für Personen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger von Privatrechten; das Land kann sich dabei einer Einrichtung nach § 18 Abs. 1 bedienen. Im Verwaltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn
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(7) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 lit. a bis c kann von Asylwerbern unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Bei der Versorgung, vor allem der medizinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besonderen Bedürfnissen – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, Alleinerziehende mit Kindern, betagte Menschen, Menschen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige erwachsene Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.
(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.
(6) Die Gewährung von Leistungen für Personen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger von Privatrechten; das Land kann sich dabei einer Einrichtung nach § 18 Abs. 1 bedienen. Im Verwaltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn
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(7) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 lit. a bis c kann von Asylwerbern unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017