§ 9 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 § 9 V-MSGzu ersetzen, wenn

a)

er später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt,

b)

er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 16) aber nicht bekannt war,

c)

er geänderte Umstände entgegen § 40 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat oder

d)

die Mindestsicherung als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.

(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde. Ist dem Verpflichteten eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann dieser in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann auch unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 38 Abs. 4 durch Gegenverrechnung mit laufenden Mindestsicherungsleistungen erfolgen. Bei einer Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen wird eine Gefährdung des Erfolgs der Mindestsicherung widerlegbar dann nicht gegeben sein, wenn das Ausmaß der Anrechnung weniger als 20 % des für den Lebensunterhalt gewährten Betrages ausmacht.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Mindestsicherung über.

(4) Personen nach § 3 Abs. 4, denen Leistungen gemäß § 7 gewährt wurden, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der entstandenen Kosten ganz oder teilweise vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 § 9 V-MSGzu ersetzen, wenn

a)

er später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt,

b)

er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 16) aber nicht bekannt war,

c)

er geänderte Umstände entgegen § 40 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat oder

d)

die Mindestsicherung als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.

(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde. Ist dem Verpflichteten eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann dieser in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann auch unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 38 Abs. 4 durch Gegenverrechnung mit laufenden Mindestsicherungsleistungen erfolgen. Bei einer Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen wird eine Gefährdung des Erfolgs der Mindestsicherung widerlegbar dann nicht gegeben sein, wenn das Ausmaß der Anrechnung weniger als 20 % des für den Lebensunterhalt gewährten Betrages ausmacht.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Mindestsicherung über.

(4) Personen nach § 3 Abs. 4, denen Leistungen gemäß § 7 gewährt wurden, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der entstandenen Kosten ganz oder teilweise vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

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