§ 10 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 § 10 V-MSGzu ersetzen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.03.2021
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 § 10 V-MSGzu ersetzen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.

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