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(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.
(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017
(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.
(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017