§ 12 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Hat ein Empfänger der Mindestsicherung für die Zeit, für die ihm Mindestsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Mindestsicherung befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 12 V-MSG), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 36 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Mindestsicherung auf das Land übergeht seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2015 bis 31.03.2021
(1) Hat ein Empfänger der Mindestsicherung für die Zeit, für die ihm Mindestsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Mindestsicherung befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 12 V-MSG), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 36 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Mindestsicherung auf das Land übergeht seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten