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(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) Mindestsicherung hätte leisten müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) Mindestsicherung hätte leisten müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017