§ 13 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Musste einem Hilfsbedürftigen so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 13 V-MSG) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) Mindestsicherung hätte leisten müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Musste einem Hilfsbedürftigen so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 13 V-MSG) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) Mindestsicherung hätte leisten müssen oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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