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(2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.
(3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017
(2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.
(3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017