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(2) Für andere als behördliche Maßnahmen des Landes ist, soweit es sich um die Gewährung von Kernleistungen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, Sonderleistungen (ausgenommen jene für Personen nach § 3 Abs. 4), den Abschluss von Vergleichen nach § 11 Abs. 3, die Geltendmachung der nach § 12 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche, die Geltendmachung der Rechte des Landes nach den Vorschriften im Sinne des § 36 und die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern handelt, die Bezirkshauptmannschaft, ansonsten die Landesregierung sachlich zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich
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(4) Die nach Abs. 3 lit. a zuständige Bezirkshauptmannschaft kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ihre Zuständigkeit im Einzelfall der nach Abs. 3 lit. b zuständigen Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung alle oder einzelne Gemeinden damit betrauen, nach Abs. 1 und 2 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fallende Angelegenheiten, ausgenommen die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, im Namen der Bezirkshauptmannschaft zu besorgen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Betrauung einer Gemeinde ist überdies nur zulässig, wenn sie zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bereit ist und über fachlich geeignetes Personal in der erforderlichen Anzahl und die erforderliche sachliche Ausstattung verfügt.
(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit werden durch die Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Für andere als behördliche Maßnahmen des Landes ist, soweit es sich um die Gewährung von Kernleistungen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, Sonderleistungen (ausgenommen jene für Personen nach § 3 Abs. 4), den Abschluss von Vergleichen nach § 11 Abs. 3, die Geltendmachung der nach § 12 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche, die Geltendmachung der Rechte des Landes nach den Vorschriften im Sinne des § 36 und die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern handelt, die Bezirkshauptmannschaft, ansonsten die Landesregierung sachlich zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich
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(4) Die nach Abs. 3 lit. a zuständige Bezirkshauptmannschaft kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ihre Zuständigkeit im Einzelfall der nach Abs. 3 lit. b zuständigen Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung alle oder einzelne Gemeinden damit betrauen, nach Abs. 1 und 2 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fallende Angelegenheiten, ausgenommen die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, im Namen der Bezirkshauptmannschaft zu besorgen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Betrauung einer Gemeinde ist überdies nur zulässig, wenn sie zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bereit ist und über fachlich geeignetes Personal in der erforderlichen Anzahl und die erforderliche sachliche Ausstattung verfügt.
(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit werden durch die Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013