§ 17 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Schiedskommission entscheidet auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde über den Ersatz des Zweckaufwandes (§ 23 Abs. 2§ 17 V-MSG) und auf Antrag des Sozialfonds, des Landes oder einer Gemeinde über die Leistung der Beiträge und Vorschüsse (§ 25). Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung des Zweckaufwandes bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und vom Vorarlberger Gemeindeverband auf fünf Jahre zu bestellen. Wenn der Vorarlberger Gemeindeverband das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung bestellt, so ist die Bestellung von der Landesregierung vorzunehmen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.

(3) Die Schiedskommission hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch die Geschäfte der Schiedskommission zu besorgen hat. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Schiedskommission entscheidet mit Bescheid.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich seit 31.03.2021 weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2021
(1) Die Schiedskommission entscheidet auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde über den Ersatz des Zweckaufwandes (§ 23 Abs. 2§ 17 V-MSG) und auf Antrag des Sozialfonds, des Landes oder einer Gemeinde über die Leistung der Beiträge und Vorschüsse (§ 25). Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung des Zweckaufwandes bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und vom Vorarlberger Gemeindeverband auf fünf Jahre zu bestellen. Wenn der Vorarlberger Gemeindeverband das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung bestellt, so ist die Bestellung von der Landesregierung vorzunehmen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.

(3) Die Schiedskommission hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch die Geschäfte der Schiedskommission zu besorgen hat. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Schiedskommission entscheidet mit Bescheid.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich seit 31.03.2021 weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten